Satzung der Härtenliste Umweltschutz und Demokratie e.V.

vom 17.März 1995, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.November 2004

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Härtenliste Umweltschutz und Demokratie“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Kusterdingen.

§ 2 Ziele und Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Das gesamte Vermögen, die Einkünfte und Erträge haben den o. g. Zwecken zu dienen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2) Der Verein setzt sich für eine demokratische, bürgernahe und ökologische Politik auf den Härten ein.

(3) Es ist ein Ziel des Vereins, das im Einflußbereich der Kommune mögliche zu tun, um den Schutz des Menschen und der Natur zum wichtigsten Maßstab der Politik werden zu lassen.

(4) Der Verein tritt dafür ein, daß die spezifischen Bedürfnisse aller gesellschaftlichen Gruppen in der Gemeindepolitik hinreichend beachtet werden, daß Betroffenene frühzeitig in den politischen Willensbildungsprozeß einbezogen werden und daß sich Politik und Verwaltung der Gemeinde Kusterdingen stets transparent und offen darstellen.

(5) Mit der Förderung und aktiven Mitgestaltung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Kusterdingen will der Verein dazu beitragen, das Nebeneinander von jungen und alten Menschen, Einheimischen und Fremden zu einem Miteinander zu verbinden.

(6) Der Verein will allen, die diese Ziele unterstützen, ein Forum bieten, um aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Gemeinde mitzuwirken. Er beteiligt sich mit eigenen Wahlvorschlägen bei den Wahlen zu kommunalen Vertretungsgremien.

§ 3 Organe

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens vier bis zu höchstens sieben weiteren Mitgliedern, die die Geschäftsverteilung einvernehmlich festlegen. An den Sitzungen des Vorstands soll mindestens ein Mitglied der Gemeinderatsfraktion beratend teilnehmen. Der Vorstand tagt vereinsöffentlich.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des einzelnen Vorstandsmitglieds wird in der Weise beschränkt, daß bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 DM die Zustimmung des Vorstands einzuholen ist. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.

§ 4 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Er führt die Vereinsgeschäfte, bereitet die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor, beruft die Mitgliederversammlung ein, führt ihre Beschlüsse aus und entscheidet über den Beitritt neuer Mitglieder.

https://www.jkgo1.de/wp-content/uploads/2021/10/SATZUNG_041117-1.pdf